Der Pensionistenabsetzbetrag ist ein spezieller Steuerabsetzbetrag für Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher. Er wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt und muss nicht extra beantragt werden. Der Pensionistenabsetzbetrag soll die steuerliche Belastung von Pensionistinnen und Pensionisten senken und ihnen mehr Nettoeinkommen sichern.
Wie hoch ist der Pensionistenabsetzbetrag?
Der Pensionistenabsetzbetrag hängt von der Höhe der zu versteuernden Pensionseinkünfte ab. Er beträgt bis zu 868 Euro pro Jahr (bis 2022 bis zu 825 Euro) und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.000 Euro auf null. Für Pensionseinkünfte bis 18.410 Euro jährlich (bis 2022: 17.500 Euro jährlich; bis 2020: 17.000 Euro jährlich) beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro (bis 2022: 825 Euro; bis 2020: 600 Euro). Für zu versteuernde Pensionseinkünfte zwischen 20.967 Euro und 26.826 Euro vermindert sich der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null.
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Pensionistenabsetzbetrags in Abhängigkeit von den zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften für das Jahr 2023:
Zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte | Höhe des Pensionistenabsetzbetrags |
---|---|
Bis zu 18.410 Euro | 868 Euro |
Zwischen 18.410 Euro und 19.930 Euro | Zwischen 868 Euro und 1.278 Euro |
Zwischen 19.930 Euro und 20.967 Euro | 1.278 Euro |
Zwischen 20.967 Euro und 25.000 Euro | Zwischen 1.278 Euro und Null |
Zwischen 25.000 Euro und 26.826 Euro | Zwischen Null und Null |
Über 26.826 Euro | Null |
Wer kann den Pensionistenabsetzbetrag beanspruchen?
Den Pensionistenabsetzbetrag können alle Personen beanspruchen, die eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Beamtenpension, eine Pension aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen beziehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Pension voll oder teilweise steuerpflichtig ist.
Wie wird der Pensionistenabsetzbetrag berechnet?
Der Pensionistenabsetzbetrag wird von der pensionsauszahlenden Stelle automatisch von der Einkommensteuer abgezogen. Dabei wird die Höhe des Absetzbetrags anhand der zu versteuernden laufenden Pensionseinkünfte ermittelt. Zu den laufenden Pensionseinkünften zählen alle regelmäßigen Pensionszahlungen, die im Kalenderjahr bezogen werden. Nicht dazu zählen Sonderzahlungen wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Wenn eine Person mehrere Pensionen bezieht, werden diese Pensionsbezüge gemeinsam versteuert. Die gemeinsame Versteuerung übernimmt jene Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug ausbezahlt. Erhält eine Person neben der gesetzlichen Pension eine Firmenpension, dann ist keine verpflichtende gemeinsame Versteuerung vorgesehen. In diesem Fall muss nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1.278 Euro pro Jahr (bis 2022: 1.214 Euro) und steht zu, wenn:
- die laufenden Pensionseinkünfte 20.967 Euro (bis 2022: 19.930 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen,
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben,
- der Ehepartner oder eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.314 Euro (bis 2022: 2.200 Euro) pro Jahr erzielt und
- kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag kann mittels Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle oder auch bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) beantragt werden.