Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große” Pendlerpauschale.
Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.
Das Pendlerpauschale ist eine steuerliche Begünstigung für Arbeitnehmer:innen, die zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte pendeln. Es soll die Fahrtkosten teilweise abdecken und die Mobilität fördern. In diesem Blogpost erfahren Sie alles, was Sie über das Pendlerpauschale wissen müssen: Wie hoch ist es? Wer hat Anspruch darauf? Wie wird es berechnet? Und wie kann man es beantragen?
Was ist das Pendlerpauschale?
Das Pendlerpauschale ist ein Steuerfreibetrag, der die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert. Das heißt, dass der jeweilige Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und die Steuer auf Basis der um das Pendlerpauschale verminderten Lohnsteuerbemessungsgrundlage neu berechnet wird. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.
Das Pendlerpauschale steht zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag zu, der bei der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird und 421 Euro pro Jahr beträgt (Wert 2023; bis 2022: 400 Euro).
Es gibt zwei Arten von Pendlerpauschale: das kleine und das große Pendlerpauschale. Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Wie hoch ist das Pendlerpauschale?
Die Höhe des Pendlerpauschales richtet sich nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nach der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels.
Die Entfernung wird entweder nach den Streckenkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen (bei Zumutbarkeit) oder nach der schnellsten Straßenverbindung (bei Unzumutbarkeit) ermittelt.
Die Zumutbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Erreichbarkeit der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Fahrtdauer, den Arbeitszeiten oder einer Behinderung.
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Pendlerpauschales pro Monat und pro Jahr für verschiedene Entfernungen:
Entfernung | Kleines Pendlerpauschale | Großes Pendlerpauschale |
---|---|---|
mindestens 2 km bis 20 km | – | 31 Euro / 372 Euro |
mindestens 20 km bis 40 km | 58 Euro / 696 Euro | 123 Euro / 1.476 Euro |
mehr als 40 km bis 60 km | 113 Euro / 1.356 Euro | 214 Euro / 2.568 Euro |
mehr als 60 km | 168 Euro / 2.016 Euro | 306 Euro / 3.672 Euro |
Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen (die sich nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken) zu. Kein Pendlerpauschale steht bei Karenzurlauben jeglicher Art zu.
Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.
Wie kann man das Pendlerpauschale beantragen?
Um das Pendlerpauschale zu beantragen, muss man den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen verwenden. Der Pendlerrechner ist ein Online-Tool, das die Entfernung, die Zumutbarkeit und die Höhe des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ermittelt. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht als Fahrtempfehlung zu betrachten, sondern dient als Grundlage für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.
Der Pendlerrechner ist unter folgendem Link erreichbar: https://pendlerrechner.bmf.gv.at/
Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte den Pendlerrechner und drucken Sie nach Eingabe Ihrer Basisdaten das Formular L34EDV aus. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat.
Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.
Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023
Aufgrund der Corona-Krise wurde das Pendlerpauschale für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den oben genannten Beträgen folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen sind:
Entfernung | Kleines Pendlerpauschale | Großes Pendlerpauschale |
---|---|---|
mindestens 2 km bis 20 km | – | 15 Euro / 180 Euro |
mindestens 20 km bis 40 km | 29 Euro / 348 Euro | 61 Euro / 732 Euro |
mehr als 40 km bis 60 km | 56 Euro / 672 Euro | 107 Euro / 1.284 Euro |
mehr als 60 km | 84 Euro / 1.008 Euro | 153 Euro / 1.836 Euro |
Diese Erhöhung gilt nur für Arbeitnehmer:innen, die das Pendlerpauschale bereits vor dem 1. Mai 2022 bezogen haben oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 2022 begonnen hat.
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro ist wie das Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat anzupassen.
Das „Jobticket“
Mit dem „Jobticket“ können Arbeitgeber:innen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel der Mitarbeiter:innen fördern: es kann steuerfrei eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, zur Verfügung gestellt oder die privat gezahlten Kosten dafür ersetzt werden.
Das Jobticket kann auch Arbeitnehmer:innen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.
Erhalten Sie von der Firma ein Jobticket oder einen steuerfreien (Teil-)Kostenersatz für das Öffi-Ticket, dann steht für die Strecke, die vom Gültigkeitsbereich der Karte umfasst ist, kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. Ist jedoch nicht die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz vom Gültigkeitsbereich umfasst, dann können Sie bis zur erstmöglichen Einstiegshaltestelle ein Pendlerpauschale und einen Pendlereuro geltend machen, sofern Sie dafür die üblichen Voraussetzungen erfüllen. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die Teilstrecke darf aber nicht höher sein, als das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro, die für die Gesamtstrecke zustehen würden, wenn es kein Jobticket gäbe.
Ab 2023 bleibt der Anspruch auf Pendlerpauschale auch bei einem Jobticket oder steuerfreien (Teil-)Kostenersatz bestehen! Erhalten Sie von der Firma ein Jobticket oder einen steuerfreien Kostenersatz für das Öffi-Ticket, dann kürzt der Wert des von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber steuerfrei übernommenen Jobtickets das Pendlerpauschale. Der Pendlereuro steht ungekürzt zu