Der Kindermehrbetrag ist eine steuerliche Entlastung für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen mit Kindern, die den Familienbonus Plus nicht oder nur teilweise nutzen können. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie den Kindermehrbetrag beantragen können, wie hoch er ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Was ist der Kindermehrbetrag?
Der Kindermehrbetrag ist ein Erhöhungsbetrag, der von der errechneten Einkommensteuer abgezogen wird. Er beträgt ab dem Jahr 2022 bis zu 550 Euro pro Kind pro Jahr. Er kommt all jenen zugute, die aufgrund geringer oder nicht vorhandener Lohn- oder Einkommensteuer den Familienbonus Plus nicht beanspruchen können.
Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der die jährliche Steuerlast von Eltern um bis zu 2.000 Euro pro Kind (ab dem Jahr 2022, davor 1.500 Euro) reduziert. Er wird als erster Absetzbetrag von der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgezogen und kann maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden.
Der Kindermehrbetrag ist also eine Alternative zum Familienbonus Plus für jene, die keine oder nur eine geringe Steuer zahlen. Er wird jedoch nicht monatlich ausbezahlt, sondern kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Wer hat Anspruch auf den Kindermehrbetrag?
Anspruch auf den Kindermehrbetrag haben grundsätzlich alle AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen mit Kindern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld
Es müssen
– an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche
oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
– im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein. - Kein oder ein geringes Einkommen
Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen
oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als
sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
- Bei einem Kind 13.749 Euro* (Einkommensteuer unter 550 Euro)
- Bei zwei Kindern 16.499 Euro* (Einkommensteuer unter 1.100 Euro)
- Bei drei Kindern 18.769 Euro* (Einkommensteuer unter 1.650 Euro)
- Bei vier Kindern 20.461 Euro* (Einkommensteuer unter 2.200 Euro)
- Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge
- Alleinverdiener/Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners / der (Ehe)Partnerin
Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn:
– Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder:
– wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.
Wie hoch ist der Kindermehrbetrag?
Der Kindermehrbetrag beträgt ab dem Jahr 2022 bis zu 550 Euro pro Kind pro Jahr. Er wird von der errechneten Einkommensteuer abgezogen und kann maximal bis zum Gesamtbetrag der Steuer beansprucht werden.
Für die Jahre 2019 bis 2021 gibt es eine Mindestentlastung von bis zu 250 Euro pro Kind und Jahr für alle AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen mit Kindern, unabhängig von ihrer Tarifsteuer.
Die Höhe des Kindermehrbetrages hängt also davon ab, wie hoch die Einkommensteuer ist und ob es sich um ein Kalenderjahr vor oder nach 2022 handelt. Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für verschiedene Einkommenssituationen:
Bruttoeinkommen pro Jahr | Tarifsteuer pro Jahr | Familienbonus Plus pro Jahr | Kindermehrbetrag pro Jahr |
---|---|---|---|
10.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 250 Euro (bis 2021) |
550 Euro (ab 2022) | |||
15.000 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 250 Euro (bis 2021) |
550 Euro (ab 2022) | |||
20.000 Euro | 1.000 Euro | 1.000 Euro | 0 Euro |
25.000 Euro | 2.000 Euro | 2.000 Euro | 0 Euro |
Wie kann man den Kindermehrbetrag beantragen?
Der Kindermehrbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung beantragt werden. Er wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss ausdrücklich angekreuzt werden.
Die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung kann online über FinanzOnline (→ BMF) oder mittels Formular abgegeben werden. Das Formular für den Kindermehrbetrag ist die Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung – L1k (→ BMF).