Der Kinderabsetzbetrag ist eine steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern in Österreich. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt 61,80 Euro pro Kind und Monat (bis zum Jahr 2022: 58,40 Euro pro Kind und Monat). Der Kinderabsetzbetrag ist nicht gesondert zu beantragen und wird auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung ausgezahlt.
Wer hat Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag?
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Unterstützung für Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (in bestimmten Fällen auch länger). Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder.
Um Familienbeihilfe zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind muss in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger sein.
- Das Kind muss mit der Antragstellerin/dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten werden.
- Das Kind muss sich in einer Berufsausbildung befinden oder arbeitslos gemeldet sein (bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) oder eine Behinderung von mindestens 50 Prozent haben.
Die Familienbeihilfe muss bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen/ EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen/ EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.