Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) ist eine steuerliche Entlastung für Paare oder Alleinerziehende mit Kindern, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist. Der AVAB reduziert die Lohn- oder Einkommensteuer und kann entweder vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung oder vom Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch auf den AVAB hat, wie hoch er ist und wie Sie ihn beantragen können.
Was ist der Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 3 EStG 1988?
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der die steuerliche Belastung von Familien mit nur einem Einkommen verringern soll. Er steht zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Steuerpflichtige lebt mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer aufrechten Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, § 106 Abs. 3 EstG).
- Der Steuerpflichtige oder sein Partner hat für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988.
- Der Partner des Steuerpflichtigen erzielt im gesamten Kalenderjahr nicht mehr als 6.312 Euro (bis 2022: 6.000 Euro) an Einkünften.
Der AVAB steht immer nur einem der Partner zu. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, steht er demjenigen Partner zu, der die höheren Einkünfte hat. Haben beide gleich hohe Einkünfte, steht der AVAB dem haushaltsführenden Partner zu.
Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag?
Die Höhe des AVAB richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die der Steuerpflichtige oder sein Partner den Kinderabsetzbetrag erhält. Für das erste Kind beträgt der AVAB 520 Euro (bis 2022: 494 Euro), für das zweite Kind 184 Euro und für jedes weitere Kind 232 Euro (bis 2022: 220 Euro). Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des AVAB je nach Kinderzahl:
Anzahl der Kinder | AVAB |
---|---|
1 | 520 € |
2 | 704 € |
3 | 936 € |
4 | 1.168 € |
usw. | +232 € |
Der AVAB kann die geschuldete Lohn- oder Einkommensteuer reduzieren oder sogar zu einer Steuergutschrift führen, wenn die Steuer niedriger ist als der AVAB. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Auszahlung des Differenzbetrages beantragen.
Wie wird das Einkommen des Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag ermittelt?
Das Einkommen des Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist eine wichtige Voraussetzung, um diesen Steuerabsetzbetrag zu erhalten. Das Einkommen des Partners darf im gesamten Kalenderjahr nicht mehr als 6.312 Euro (bis 2022: 6.000 Euro) betragen. Dabei ist nicht das Bruttoeinkommen ausschlaggebend, sondern eine Rechengröße, die folgendermaßen ermittelt wird:
- Vom Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen) werden abgezogen:
- steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von maximal 2.100 Euro
- steuerfreie Zulagen und Zuschläge
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gewerkschaftsbeiträge
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro)
- hinzugerechnet werden jedoch:
- Wochengeld
- Abfertigungen
- Nicht berücksichtigt werden:
- Kinderbetreuungsgeld
- Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS
- Notstandshilfe
- Unterhaltsleistungen
- Familienbeihilfe
Beispiel: Der Partner eines Alleinverdieners hat im Kalenderjahr 2023 folgende Einkünfte:
- Bruttojahresbezug: 8.000 Euro (inklusive 1.000 Euro steuerfreier Sonderzahlungen)
- Sozialversicherungsbeiträge: 1.200 Euro
- Gewerkschaftsbeiträge: 100 Euro
- Pendlerpauschale: 400 Euro
- Wochengeld: 500 Euro
Das Einkommen des Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag berechnet sich wie folgt:
- Bruttojahresbezug: 8.000 Euro
- Abzüge:
- steuerfreie Sonderzahlungen: -1.000 Euro
- Sozialversicherungsbeiträge: -1.200 Euro
- Gewerkschaftsbeiträge: -100 Euro
- Pendlerpauschale: -400 Euro
- Werbungskostenpauschale: -132 Euro
- Zuschläge:
- Wochengeld: +500 Euro
- Einkommen des Partners: 5.668 Euro
Da das Einkommen des Partners niedriger ist als die Einkommensgrenze von 6.312 Euro, kann der Alleinverdiener den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen.
Wie wird der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt?
Der AVAB kann auf zwei Arten geltend gemacht werden:
- Bei der Lohnverrechnung: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (Formular E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den AVAB abgeben. Der Arbeitgeber berücksichtigt dann den AVAB bei der Berechnung der Lohnsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auch innerhalb eines Monats melden, wenn die Voraussetzungen für den AVAB wegfallen (z.B. durch Trennung oder höhere Einkünfte des Partners).
- Bei der Arbeitnehmerveranlagung: Der Arbeitnehmer kann den AVAB auch nachträglich beim Finanzamt beantragen, wenn er eine Steuererklärung abgibt. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber den AVAB nicht berücksichtigt hat oder wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres geändert haben. Die Arbeitnehmerveranlagung kann online über FinanzOnline oder schriftlich mit dem Formular L1 durchgeführt werden.
Was ist derUnterschied zwischen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag?
Der Unterschied zwischen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag ist, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für Paare mit mindestens einem Kind gilt, bei denen nur ein Elternteil der Hauptverdiener ist, während der Alleinerzieherabsetzbetrag für unverheiratete Eltern oder tatsächliche Alleinerzieher gilt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist an eine Einkommensgrenze für den Partner gebunden, die relativ niedrig ist und eine Anpassung an die Inflation vorsieht. Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist nicht an eine Einkommensgrenze gebunden, sondern setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, für das er Familienbeihilfe bezieht, nicht in einer Partnerschaft lebt. Beide Absetzbeträge richten sich nach der Anzahl der Kinder und sind erstattungsfähig, wenn die Lohnsteuer niedriger ist als der Absetzbetrag.